Beschränkung der Schifffahrt bei Hochwasser am Rhein
Hochwassermarke I
Alle Fahrzeuge - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb - müssen sich in der Talfahrt in der Mitte, in der Bergfahrt im mittleren Drittel des Stromes halten. Die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer darf 20 km in der Stunde nicht überschreiten.
Hochwassermarke II
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II an dem Richtpegel, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten.
Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, Kapitel 10, Paragraph 10.01
Relevante Pegelstände
Pegel | Marke I | Marke II |
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Mainz | 475 | 630 |