Wasserwehrssatzung


Aufgrund des § 53 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548) in Verbindung mit den §§ 5, 22 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I, S. 119), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg am 15.12.2011 folgende Satzung beschlossen:


I. Einrichtung des Wasserwehrdienstes

§ 1

(1) Für die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg wird ein Wasserwehrdienst eingerichtet.

(2) Zum Wasserwehrdienst können alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr herangezogen werden, sofern diese gesundheitlich hierfür geeignet sind. Ältere Einwohner/innen können bei entsprechender Eignung freiwillig Wasserwehrdienst leisten.

(3) Personen, die nachweisen, dass sie aus einem wichtigen Grund die Leistung von Wasserwehrdienst ablehnen müssen da sie ansonsten andere Pflichten verletzen, können auf schriftlichen Antrag von der Dienstleistung freigestellt werden.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die/der Einwohner/in

a) ein geistliches Amt verwaltet,
b) ein öffentliches Amt verwaltet und die Anstellungsbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit ihren/seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
c) durch die persönliche Fürsorge für seine Familie fortwährend besonders belastet ist,
d) mindestens zwei Vormundschaften, Pflegschaften oder Betreuungen führt,
e) häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist, 
f)  anhaltend krank ist.

Durch die Befreiung darf der Wasserwehrdienst der Gemeinde nicht beeinträchtigt werden.

§ 2

Der Gemeindevorstand teilt den Deich innerhalb der Gemarkung in Einsatzbezirke ein. Für jeden Bezirk ist je ein/e Angehörige/r des Wasserwehrdienstes als Verantwortliche/r zu bestellen und ein/e Stellvertreter/in zu benennen.


II.  Aufgaben des Wasserwehrdienstes

§ 3

(1) Die zur Dienstleistung in der Wasserwehr herangezogenen Einwohnerinnen und Einwohner haben sich, wenn der Gemeindevorstand sie wegen drohenden Hochwassers dazu auffordert, unverzüglich an dem ihnen bekannt gegebenen Versammlungsort einzufinden und die Anordnungen für den Einsatz zu befolgen.

(2) Bei Bedarf haben die Mitglieder der Wasserwehr an einer vom Gemeindevorstand einberufenen Zusammenkunft – insbesondere zu Schulungszwecken - teilzunehmen. Die schriftliche Einladung erfolgt 2 Wochen vorher.

§ 4

Die Wasserwehr hat folgende Aufgaben:

(1)  Bei drohendem Hochwasser sich auf Anordnung des Gemeindevorstands auf den in der Gemarkung vorhandenen Hauptdeichen (Winterdeichen) aufzuhalten.

(2) Innerhalb des von dem Gemeindevorstand zugewiesenen Abschnittes in ständigen Streifengängen den Deich zu beobachten und insbesondere darauf zu achten, ob

a) landseitig Wasser durch den Deich rinnt und dieses Wasser durch Erde o.ä. getrübt ist,
b) auf der Landseite des Deiches Quellen entstehen und das daraus abfließende Wasser trüb wird oder Erde auswirft,
c) der Deich flüssig wird und auf der Landseite eine flachere Böschung einnimmt,
d) Wellenschlag oder Eisschub den Deich beschädigt,
e) der Deich überall eine gleiche Höhe oder einzelne niedrige Stellen und Strecken hat, die bei fortwährendem Steigen des Wassers zuerst in Gefahr kommen,
f) die Deichpforten sachgemäß verschlossen sind, keine Mängel aufweisen und auch in der Tiefe kein Wasser durchlassen,
g) für den Deich oder die Deichpforten Gefahr besteht.

(3) Festgestellte Mängel sind, soweit dies in kurzer Zeit mit dem vorhandenen Gerät und Material möglich ist, zu beseitigen. Bei Mängeln, die nicht beseitigt werden können, ist unverzüglich bei der/dem jeweils Verantwortlichen Hilfe anzufordern.

(4) Auf Anordnung des Gemeindevorstands haben die Mitglieder der Wasserwehr beim Auf- und Abbau sowie beim Transport der mobilen Schutzeinrichtungen (z.B. Schutzwände) mitzuwirken.

(5) Die benachbarten Deichwachen sind über die Feststellungen zu unterrichten. Im Bedarfsfalle ist deren Hilfe in den angrenzenden Abschnitten anzufordern, sofern dies ohne eine Benachteiligung der eigenen Aufgabe möglich ist.

(6) Es ist darauf zu achten, dass keine Schäden an dem Deich verübt werden und dass außer in Notfällen keine Wasserfahrzeuge an Deichstellen anlegen, die keine Landeplätze sind.

(7) Bei einem Deichbruch ist schnellstmöglich die Hochwassereinsatzleitung zu benachrichtigen.


III. Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes

§ 5

(1) Der Gemeindevorstand stellt unter Berücksichtigung der Lage der zu bewachenden Deichabschnitte und der notwendigen Ablösung fest, wie viele Einwohner/innen zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst der Gemeinde heranzuziehen sind.

(2) Sind mehr Einwohner/innen nach § 1 zur Dienstleistung verpflichtet als nach Abs. 1 herangezogen werden müssen, hat der Gemeindevorstand nach pflichtgemäßen Ermessen so viele Einwohner/innen zur Dienstleistung heranzuziehen, wie es die festgelegte Personalstärke des Wasserwehrdienstes erfordert.

(3) Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, dass der Bestand an herangezogenen dienstpflichtigen Einwohner/innen wechselt und ältere Dienstpflichtige durch jüngere ersetzt werden. Der Wechsel hat so zu erfolgen, dass jederzeit die Aufgabenerfüllung des Wasserwehrdienstes sichergestellt ist.

§ 6

(1) Der Gemeindevorstand stellt den Einsatzplan der Wasserwehr auf, der zumindest folgende Angaben enthalten muss:

a) Beschreibung und Bezeichnung der Deichabschnitte (Einsatzbezirke),
b) den für jeden Deichabschnitt Verantwortliche/n, seine/n Stellvertreter/in und die zugeteilten Deichwachen,
c) die Art der Alarmierung,
d) den Versammlungsort,
e) die Ablösung und die Versorgung der eingesetzten Deichwachen,
f) die Art der Nachrichtenübermittlung.

(2) Der Einsatzplan ist den Angehörigen des Wasserwehrdienstes bekannt zu geben.

(3) Die Angehörigen der Deichwache haben auf Anforderung des Gemeindevorstands die angeforderten Geräte mitzubringen.

§ 7

(1) Die Angehörigen des Wasserwehrdienstes haben

a) beim Dienst die Anordnungen des Gemeindevorstands und die Anordnungen der von ihm Beauftragten sowie der Verantwortlichen i.S. des § 2 zu befolgen,
b) an dienstlichen Veranstaltungen des Wasserwehrdienstes teilzunehmen,
c) im Dienst, d.h. im Falle des § 5 den Einsatzbezirk, dem sie zugeteilt sind, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis der Bezirkleiterin bzw. des Bezirkleiters oder des Gemeindevorstands zu verlassen,
d) die Ausrüstungsgegenstände, die ihnen von der Gemeinde übergeben wurden, im Einsatz mitzuführen und pfleglich zu behandeln,
e) im Falle ihrer Verhinderung bei Alarmen und sonstigen Veranstaltungen des Wasserwehrdienstes dies unverzüglich dem Gemeindevorstand mitzuteilen.

§ 8

(1) Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst herangezogenen Einwohner/innen erhalten einen schriftlichen Bescheid des Gemeindevorstands, der folgendes enthalten muss:

a) Beginn und Ende der Dienstpflicht,
b) Art der Tätigkeit und Funktion sowie Einsatzbezirk die/der Dienstpflichtige zugeteilt ist,
c) Name und Anschrift des/der für den Einsatzbezirk Verantwortliche/n und deren/dessen Stellvertreter/in,
d) den Versammlungsort im Sinne des § 7 Abs. 1,
e) die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten.

(2)  Der Bescheid soll außerdem eine Belehrung über die Folge von Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und den Heranziehungsbescheid sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.


IV. Heranziehung zu anderen Leistungen

§ 9

(1) Der Gemeindevorstand bestimmt jährlich im Voraus, welche Eigentümer und Besitzer von Fahrzeugen, Baugeräten und Wasserfahrzeugen diese bei drohendem Hochwasser in einsatzfähigem Zustand bereitzuhalten und auf Anforderung des Gemeindevorstands zur Verfügung zu stellen haben.

(2) Gleiches gilt für die Eigentümer und Besitzer von Gerät und Material, das zur Abwendung einer Hochwassergefahr notwendig ist, wie z.B. Holz, Sandsäcke, Treibstoff, Absperrgerät usw.

(3) Durch schriftlichen Bescheid des Gemeindevorstands werden die Eigentümer und Besitzer der für eine Inanspruchnahme vorgesehenen Fahrzeuge und Geräte sowie des für eine Inanspruchnahme vorgesehenen Materials bestimmt.


V. Schlussbestimmungen

§ 10

(1) Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst Herangezogenen haben als ehrenamtlich tätige Einwohner/innen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls im Rahmen der jeweils gültigen Entschädigungssatzung der Gemeinde für ehrenamtliche Tätigkeiten. Im Übrigen gilt § 27 Abs. 1, 2 und 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).

(2) Für die Inanspruchnahme von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Geräten und Material leistet die Gemeinde den Eigentümern und Besitzern auf Nachweis eine angemessene individuelle Entschädigung nach § 50 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG).

§ 11

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können nach § 24a HGO in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I, S. 481) durch den Gemeindevorstand mit einer Geldbuße von 5,- bis zu 1.000,- EURO geahndet werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 12

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ginsheim-Gustavburg, 16.12.2011

(von Neumann)
Bürgermeister

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